(1) Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt C zur Verordnung (EU) Nr. 907/2014 hat insbesondere
1. die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
2. Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
3. eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung die hierzu eingesetzten Mittel
zu enthalten.
(3) Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise