In Anwendung des Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer und ohne direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier anstelle einer Kürzung eine Frühwarnung, mit der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf zu treffende Abhilfemaßnahmen verwiesen wird.
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