(1) Die GLÖZ-Mindeststandards gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Für die Antragsjahre 2015 und 2016 finden für Dauergrünlandflächen unbeschadet der Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlands gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in den Abs. 3 und 4 genannten Vorgaben Anwendung.
(3) Dauergrünlandflächen auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% dürfen nicht umgebrochen werden, außer es handelt sich um
1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
2. einen Umbruch von Dauergrünlandflächen
a) zur Anlage von Dauerkulturen oder
b) von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4) Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben – soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch notwendig ist – im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
2. einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.
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