Für die Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind zuständig:
1. die AMA für die Kontrolle der Einhaltung
a) der Grundanforderungen (GAB) 1 bis 3, 6 bis 8 und 10,
b) der GAB 4 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
c) der GAB 9 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001 S. 1, betrifft – und
d) der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GLÖZ);
2. der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung
a) der GAB 4 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
b) der GAB 5 und
c) der GAB 9 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betrifft –.
Der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen;
3. die Landesregierung für die Kontrollen der GAB 11 bis 13, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise