BundesrechtVerordnungenHorizontale GAP-Verordnung§ 22b

§ 22bÄnderung des Sammelantrags bei Flächennutzung im Umweltinteresse

In Kraft seit 08. September 2020
Up-to-date

Der Sammelantrag kann gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Änderung betrifft Flächennutzungen im Umweltinteresse.

2. Der Gewichtungsfaktor der im Umweltinteresse genutzten Flächen bleibt unverändert oder wird infolge der Änderung niedriger.

3. Es ist ein hinreichender Grund für die beabsichtigte Änderung, wie zum Beispiel Nutzungsänderung infolge Trockenheit oder Schädlingsbefall, gegeben.

4. Die Änderung hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.

5. Die Erfüllung der Kriterien für die geänderte Flächennutzung ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen sicherzustellen.

Rückverweise