BundesrechtVerordnungenHorizontale GAP-Verordnung§ 22a

§ 22a

In Kraft seit 21. April 2021
Up-to-date

Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern innerhalb von 26 Kalendertagen nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist mitzuteilen.

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