Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Insbesondere sind von der AMA wahrzunehmen:
1. die Festlegung der Referenzparzellen gemäß § 15,
2. die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß § 14 Z 5,
3. die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 2,
4. die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen auf Übertragung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Online-Antrag), nach Übermittlung (durch Hochladen) auf elektronischem Weg (E-Antrag) oder in Papierform (Papier-Antrag),
5. die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß § 24 von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.
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