BundesrechtVerordnungenHorizontale GAP-Verordnung§ 12

§ 12Aufbewahrungspflichten

In Kraft seit 08. Mai 2015
Up-to-date

Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

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