BundesrechtVerordnungenSection Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend

Section Control-Messstreckenverordnung Flughafen-Fischamend

In Kraft seit 25. April 2015
Up-to-date

§ 1

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Wien der A 4 Ost Autobahn der Abschnitt zwischen km 12,0 und km 18,8 festgelegt.

§ 2

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.