(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 1, 5 und 7 bis 13 und § 1 Abs. 2 Schlussteil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 2 Z 1 außer Kraft.
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