BundesrechtVerordnungen50. Nachtrag zum Arzneibuch

50. Nachtrag zum Arzneibuch

In Kraft seit 27. März 2015
Up-to-date

§ 1

Die deutschsprachige Fassung der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2

Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.