(1) Es gehört zu den Dienstpflichten des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes
1. auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten und der Funktionen sowie
2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von weiblichen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken,
3. eine bereits erreichte 50%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren und
4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, auf die Ziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Bei Aufnahmen ist strikt auf die Einhaltung der §§ 11 b bis 11 d B-GlBG sowie auf die Einhaltung der Ziele des § 2 des Frauenförderungsplanes, insbesondere der Erhöhung der Frauenquote gemäß § 2 Z 1 des Frauenförderungsplanes, zu achten.
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