Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen, wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, Mitarbeitergespräch, ermöglicht wird.
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