Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:
(1) Erhöhung des Frauenanteils
1. Der Anteil der weiblichen Bediensteten soll in allen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie in allen Funktionen im Ressort auf 50% erhöht werden. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote (Anteil der weiblichen Bediensteten an der Gesamtzahl in den einzelnen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienststelle) Einfluss nehmen können, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung ergibt sich aus dem Ausmaß der in der Anlage wiedergegebenen Unterrepräsentation.
2. Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Entlohnungs- und Verwendungsgruppen sowie Funktionen, Kommissionen sowie Beiräten jeweils bestehende Unterrepräsentation solange durch Anhebung der jeweiligen Frauenquote zu beseitigen, bis eine 50% Frauenquote erreicht ist. Zur Erreichung dieser Zielvorgabe sind alle zwei Jahre die jeweils bestehende Frauenquote ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle zu evaluieren und die Frauenförderungsmaßnahmen wie folgt anzuwenden:
(a) liegt die bestehende Frauenquote unter 50% sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten 2 Jahre, ab der festgestellten Unterrepräsentation um 10% zu erhöhen;
(b) liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten 2 Jahre, ab der festgestellten Unterrepräsentation zu verdoppeln;
(c) liegt die bestehende Frauenquote bei 0%, sind Frauenförderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, eine bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten 2 Jahre, ab der festgestellten Unterrepräsentation von 5% zu erreichen.
3. Die jeweilige Unterrepräsentation von Frauen im Hinblick auf den Gesamtpersonalstand sowie insbesondere den jeweiligen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen, ressortspezifischen Leitungsfunktionen, sonstigen Funktionen, Beiräten sowie Kommissionen, ergibt sich aus dem jeweiligen ressortspezifischen Teil 1 des Gleichbehandlungsberichtes des Bundes (§12 B-GlBG).
4. 2 Jahre nach Kundmachung dieser Verordnung tritt an die Stelle der Anlage 1 zum Frauenförderungsplan (§2 Z1) der ressortspezifische statistische Teil 1 des Gleichbehandlungsberichtes des Bundes (§12 B-GlBG) in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Chancengleichheit
Die nachhaltige Sicherstellung von Chancengleichheit für weibliche Bedienstete ist anzustreben. Frauen sind als gleichberechtigte und gleichwertige Partnerinnen in der Berufswelt anzuerkennen. Auf allen Hierarchieebenen ist eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen zu fördern. Weibliche Bedienstete sind in die Informations- und Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen des Ressorts einzubeziehen. Aktive Fördermaßnahmen sollen den weiblichen Bediensteten die Wahrnehmung ihrer Rechte und Chancen erleichtern.
(3) Gender Mainstreaming
Die Strategie des Gender Mainstreamings – die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen – ist in allen Tätigkeitsbereichen des Ressorts zu verankern.
(4) Ausgleich bestehender Belastungen
Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen sind zu optimieren. Die Inanspruchnahme von Väterkarenz oder Teilzeitarbeit aufgrund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer ist zu fördern.
(5) Einbindung in Entscheidungsprozesse
Alle erforderlichen Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der weiblichen Bediensteten an den Entscheidungsstrukturen sind sicherzustellen und deren Anteil in allen Leitungsfunktionen, Gremien und Kommissionen zu erhöhen.
(6) Personalplanung und –entwicklung
Im Bereich der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das Potenzial der weiblichen Bediensteten zu fördern. Eine wesentliche Aufgabe ist es, ein gleichberechtigtes Teilhaben von weiblichen Bediensteten an Aus- und Weiterbildung, Aufstieg und ähnlichem zu gewährleisten.
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