Den Gleichbehandlungsbeauftragen sind folgende Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Auskünfte im Rahmen des § 31 B-GlBG. Dabei sind statistische Daten in der gewünschten Form und Aufbereitung zur Verfügung zu stellen;
2. statistische Daten entsprechend der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. Nr. 774/1993, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres;
3. Berichte über die absolvierten Ausbildungen bis 1. Oktober jeden Jahres. Aus diesen statistischen Daten sollten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein;
4. schriftliche Information über geplante Schulungen;
5. folgende schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen:
a) Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
b) Besetzung der Begutachtungskommission,
c) Namen und Reihung der Bewerbungen,
d) wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise