(1) Die Würde von weiblichen und männlichen Bediensteten am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen und Darstellungen, Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht sowie sexuelle Belästigungen, dürfen nicht geduldet werden.
(2) Die weiblichen Bediensteten sind von den Vorgesetzten über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren, sich gegen Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht sowie sexuelle Belästigungen zur Wehr zu setzen.
(3) Es obliegt insbesondere den Vorgesetzten in allen Dienststellen des Ressorts, auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
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