Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen
Vorwort
§ 1
Im Sinne des § 20 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 gelten für Anlagen auf Basis flüssiger Biomasse gemäß § 12 iVm § 5 Abs. 1 Z 7 Ökostromgesetz 2012 und § 9 ÖSET-VO 2012 die Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012 sinngemäß.
§ 2
Zertifizierungen gemäß Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2013/18/EU, ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 230, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen wurden, sind in Österreich anerkannt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.