(1) Alle Verpackungen gemäß § 3 Z 1 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, sind einer der Produktgruppen gemäß Anhang zuzuordnen, je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Verpackungen gemäß den §§ 6 und 7 der Verpackungsverordnung 2014.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise