BundesrechtVerordnungenVermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt§ 2

§ 2

In Kraft seit 30. Dezember 2014
Up-to-date

Diese Verordnung findet Anwendung:

1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 gezahlt werden.

2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 erhoben werden.

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