Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des BHG 2013
Vorwort
§ 1
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 bis 4 genannten nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt:
1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
2. Burghauptmannschaft Österreich;
3. Bundesmobilienverwaltung;
4. Studienbeihilfenbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 80/2012 und BGBl. II Nr. 158/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.