BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen:

die Mitglieder des Vereins „Medical Air Ambulance Service Austria“.

§ 2

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.