§ 4 — Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren
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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) § 3 Z 3 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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