Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestel
Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwen
Vorwort
Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.
Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.