BundesrechtVerordnungenMittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

In Kraft seit 26. November 2014
Up-to-date

§ 1

Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.

§ 2

Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.