Section Control-Messstreckenverordnung Hummelhof 2014
Vorwort
§ 1
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
1. die Strecke von
a) km 7 der Richtungsfahrbahn,
b) von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße,
d) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum sowie
e) von km 0,01 der Rampe 6 der Anschlussstelle Muldenstraße
jeweils bis km 4,5 der Richtungsfahrbahn;
2. die Strecke von
a) km 7der Richtungsfahrbahn,
b) von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße sowie
c) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum
jeweils bis km 0,19 der Rampe 5 der Anschlussstelle Muldenstraße;
3. die Strecke von
a) km 7 sowie von
b) km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße
jeweils bis km 0,50 der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum.
§ 2
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Unterweitersdorf der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
1. die Strecke von
a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
b) von km 0,00 der Rampe 3,
c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße sowie
d) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum
jeweils bis km 0,10 der Rampe 1 der Anschlussstelle Wienerstraße oder km 7 der Richtungsfahrbahn;
2. die Strecke von
a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,
b) von km 0,00 der Rampe 3 sowie
c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße
jeweils bis km 0,50 der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum;
3. die Strecke von km 4,5 der Richtungsfahrbahn bis km 0,21 der Rampe 1 bzw. km 0,19 der Rampe 2 der Anschlussstelle Muldenstraße.
§ 3
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.