BundesrechtVerordnungenSection Control-Messstreckenverordnung Weibern-Haag 2014

Section Control-Messstreckenverordnung Weibern-Haag 2014

In Kraft seit 11. November 2014
Up-to-date

§ 1

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen jeweils der Abschnitt zwischen km 37,6 und km 41,8 der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 8 Innkreis Autobahn festgelegt.

§ 2

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

§ 3

Die Section Control-Messstreckenverordnung Aistersheim-Weibern 2013, BGBl. II Nr. 59/2013, wird aufgehoben.