BundesrechtVerordnungenDurchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse§ 4

§ 4Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel

In Kraft seit 18. August 2014
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