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Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
§ 13
§ 13 Schlussbestimmung
In Kraft seit 18. August 2014
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§ 13 Schlussbestimmung — Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
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Diese Verordnung tritt mit 18.08.2014 in Kraft.
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