BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2015

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2015

In Kraft seit 30. Oktober 2014
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.