BundesrechtVerordnungenVermarktung von Speisekartoffeln§ 6

§ 6Werbung

In Kraft seit 30. September 2014
Up-to-date

Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß § 4 vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden