§ 18 Pflichten für Einweggeschirr und -besteck — Verpackungsverordnung 2014
Gliederung
5. Abschnitt Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
§ 18 Pflichten für Einweggeschirr und -besteck
Rückverweise
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
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