§ 16e Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat — Verpackungsverordnung 2014
Gliederung
3. Abschnitt Pflichten für gewerbliche Verpackungen
§ 16e Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat
Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.
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