BundesrechtVerordnungenTransparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF

Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF

In Kraft seit 19. Juni 2014
Up-to-date

§ 1

Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.