Vorwort
Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.