BundesrechtVerordnungenErteilung genereller Bewilligungen

Erteilung genereller Bewilligungen

In Kraft seit 25. März 2014
Up-to-date

§ 1 Generelle Bewilligungen

Hinsichtlich der in der Anlage genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2 Verhaltensvorschriften

(1) Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.

(1a) Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage,

b) Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage,

c) Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

(2) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

§ 3 Verlautbarungen

Die in der Anlage zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Funk-Schnittstellenbeschreibungen – FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

§ 4 Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 542/2003, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 1
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