PferdePauschV
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind
§ 1aBei Unternehmern, deren Umsätze gemäß § 2 Abs. 1 e
§ 2(1) Ungeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung,
§ 3Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und
§ 4Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem D
§ 5(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlag
Vorwort
§ 1
Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können die mit Umsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, die gemäß § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbar sind, ausgenommen solcher des § 2 Abs. 2, nach dem Durchschnittssatz gemäß § 3 berechnen.
§ 1a
Bei Unternehmern, deren Umsätze gemäß § 2 Abs. 1 ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 600 000 Euro nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und für den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, sinngemäß anzuwenden.
§ 2
(1) Ungeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung, sind Umsätze im Sinne des § 1 solche aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).
(2) Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen, insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 gesondert abziehbar.
§ 3
Der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat beträgt 31 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
§ 4
Soweit die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz berechnet werden, ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 Umsatzsteuergesetz 1994 befreit.
§ 5
(1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
(2) § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2014 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2020 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 beginnen.
(4)
1. § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
2. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2024 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2024 beginnen.