§ 6 Sprachliche Gleichbehandlung — Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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