(1) Es sind folgende Merkmale der 15- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
1. Ausländischer Bildungsabschluss,
2. Hindernisse für höhere formale Ausbildungen,
3. Land der letzten Arbeitsstätte im Ausland,
4. Gründe für die Zuwanderung,
5. Deutschkenntnisse und Teilnahme an Deutschkursen,
6. Angewandte Methode bei der Suche nach der derzeitigen Erwerbstätigkeit,
7. Hindernisse, die einer Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. einer der Qualifikation entsprechenden beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, sowie
8. Bildungsabschlüsse der nicht im Haushalt lebenden Eltern.
(2) Beim Merkmal gemäß Abs. 1 Z 4 darf nicht erhoben werden, ob die Zuwanderung aus Gründen rassischer oder ethnischer Herkunft, politischer, religiöser oder philosophischer Überzeugungen, der Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexueller Ausrichtung erfolgt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise