(1) Die Beschussprüfung umfasst:
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 11;
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;
4. den Endbeschuss gemäß § 14;
5. die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
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