(1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.
(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.
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