(1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass
1. bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen;
2. bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abzufeuern sind;
3. bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.
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