Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden.
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