(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß §§ 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:
1. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile;
2. fehlerhafte Bohrung;
3. unzureichende Konstruktion des Verschlusses;
4. sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen oder Kartuschenlager;
5. Fehlen einer der in § 41 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
6. Nichteinhaltung der gemäß § 43 zu kontrollierenden Abmessungen;
7. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;
8. bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers;
9. bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.
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