(1) Die Typenprüfung umfasst:
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41;
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 42;
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;
4. den Beschuss gemäß § 45;
5. die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.
(2) Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.
(3) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
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