(1) Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4 anzuwenden.
(2) Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:
1. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;
2. Festigkeitsberechnungen für Lauf und Verschlusseinrichtung;
3. Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;
4. bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
(3) Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.
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