(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (§ 2 Abs. 2) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen.
(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 3 vorzugehen.
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