(1) Die Beschussprüfung umfasst:
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 26;
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß § 27;
3. den Endbeschuss gemäß § 29;
4. die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 30.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
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