(1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
1. Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Z 5);
2. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14 Abs. 2);
3. Einbau eines Einstecklaufes;
4. jede Änderung der in § 12 angeführten Abmessungen;
5. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
6. jede Verringerung der Wanddicke.
(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 13 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 4.
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