(1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
1. Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
2. Land oder Ort der Herstellung;
3. Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
4. Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
5. Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
6. bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
7. Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1);
8. bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“ („arme à grenaille“, „shot weapon“);
9. bei Handfeuerwaffen mit glattem Lauf / glatten Läufen die Angabe der Lagertiefe.
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 3 ) enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.
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