BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2014

In Kraft seit 04. Dezember 2013
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt.