§ 6a Veröffentlichung — Gebarungsstatistik-VO 2014
Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 4 Z 3 (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.
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