§ 44 Verweisungen — Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Gliederung
6. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 44 Verweisungen
Rückverweise
Soweit in dieser Verordnung auf österreichische Bundesgesetze oder Verordnungen oder auf Bestimmungen in direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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